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Geschäftsbedingungen – S&T Digitale Medien GmbH

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1. Preise und Leistung

Angebote sind nur verbindlich, wenn Sie aufgrund der vollständigen Originalunterlagen erstellt wurden. Sie sind ferner nur unter der Voraussetzung verbindlich, daß bei Auftragsbeginn die vom Auftraggeber zu stellenden Unterlagen und Materialien vollständig vorliegen und der Auftraggeber alle von ihm einzuhaltenden Termine einhält. Angebote nach Duplikaten, Maßangaben, Erklärungen etc. sind unverbindlich. Angebote gelten höchstens 3 Monate und werden mit Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ungültig. Im Kundenauftrag oder Kundeninteresse erfolgte Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden nach wirklichem Aufwand abgerechnet, ebenfalls Mehrarbeiten, die durch unvollständige, unklare oder widersprüchliche Angaben des Auftraggebers veranlaßt sind. Nachträgliche Änderungen, Autorenkorrekturen und Farbkorrekturen auf Veranlassung des Auftraggebers werden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Retuschen, fotografische Aufnahmen und ähnliche Vorbereitungen, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, ebenso die Kosten für Botenfahrten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Preise sind Nettopreise in EURO ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Reprobetrieb und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand- und Nebenkosten nicht ein.

2. Zahlung

Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) sind sofort (nach Rechnungserhalt) rein netto zu leisten. Beträge für Einzelaufträge bis zu fünfzig EURO sind bei Lieferung oder Lieferbereitschaft in bar zu zahlen. Der Besteller ist mit Nachnahmelieferung einverstanden. Die Rechnung wird unter dem Tage der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt. Bei umfangreichen Vorleistungen, Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen und Fremdarbeiten können Zwischenrechnungen erstellt und entsprechende Vorauszahlungen verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber der Vollkaufmann ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Schecks gelten erst bei Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt.

3. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Weist der Auftragnehmer einen höheren Zinssatz nach, kann dieser geltend gemacht werden. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen, oder den sofortigen Ausgleich der vollen Rechnungssumme „Zug um Zug“ unter geltentmachung des Zurückbehaltungsrechtes verlangen. Dies schließt alle vorausgegangenen noch offenen Rechnungen ein. Ebenso steht es dem Auftragnehmer frei, die Weiterarbeit an diesem oder noch anderen laufenden Aufträgen einzustellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten.

4. Lieferung

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Holschuld. Er nimmt den Versand für den Auftraggeber und auf dessen Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer versichert die Lieferung auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers velassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden und der Auftraggeber seinerseits die von ihm einzuhaltenden Termine für die Anlieferung von Vorlagen, Material etc. einhält. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als 3 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Vom Vorliegen der genannten Umstände benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen und Rechnungen gegen den Auftraggeber, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

6. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst danach erkannt werden konnten. Für sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers gilt das gleiche. Danach stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel haben innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu erfolgen, nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden geltend zu machen, spätestens jedoch 2 Monate nach Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren sind kein Mangel. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten. Er wird von der Haftung frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.

7. Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Alle uns eingesandten Originale werden mit größter Sorgfalt behandelt. Sollte trotzdem ein Verlust oder eine Totalbeschädigung des Originals auf unser Verschulden zurückzuführen sein, so haften wir bis zu fünfzig EURO. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

8. Aufbewahrung, Versicherung

Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Montagen, Farbauszüge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollen Vorlagen oder irgendwelche andere in den Geschäftsbereich des Auftragnehmers eingebrachten Gegenstände versichert werden, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Die dem Auftragnehmer gehörenden Arbeitsfilme, oder elektr. Bilddaten von umfangreichen Arbeiten, werden 3 Monate aufbewahrt, der Auftraggeber kann jedoch aus der Nichteinhaltung dieser Aufbewahrungsfrist keinerlei Rechte herleiten.

9. Periodische Arbeiten

Mündliche und/oder schriftliche Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

10. Copyright

Der Auftraggeber versichert, daß Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, gewerbliche Schutzrechte nicht berührt sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte frei.

11. Impressum

Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf dem fertigen Druckerzeugnis in geeigneter Form auf die Firma des Auftragnehmers hinzuweisen, es sei denn, ein überwiegendes Interesse des Auftraggebers steht dem entgegen. Bei Erzeugnissen, die ein Impressum enthalten, hat der Hinweis im Impressum zu erfolgen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Zuständig ist das Amtsgericht Berlin-Wedding bzw. das Landgericht Berlin, entscheidend nach den jeweils gültigen Vorschriften. Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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